Importe Neu & Gebraucht

Zulassung Importe 


Import Gebrauchtfahrzeuge

Erforderliche Unterlagen zur Erlangung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) für ein importiertes Fahrzeug:

  • Ursprüngliche ausländische Fahrzeugpapiere sowie Kennzeichenschilder
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (COC) bei WLTP-Fahrzeugen
  • Lückenloser Eigentumsnachweis: z.B. durch Kaufverträge bzw. Rechnungen im Original. (Muss auf den NEUEN Halter ausgestellt sein)
  • Händlerbescheinigung (Erforderliche Angaben: Importland des Fahrzeuges, Erklärung darüber, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt bzw. ausgestellt wurde).
  • Sollte das Fahrzeug bereits einmal in Deutschland mit einem deutschen Fahrzeugbrief zugelassen gewesen sein und wurde dieser im Ausland eingezogen, so ist darüber eine amtliche Bestätigung vorzulegen. Ist der Fahrzeugbrief noch vorhanden, ist dieser mitzubringen
  • Untersuchung nach § 29 StVZO für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
  • Abnahme nach § 21 StVZO, so genannte Bauratabnahme, für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • ggf. bei Nicht-EU-Importen eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung; z.B. bei Grenzübertrittsstelle oder Zollamt in Pinneberg

Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt.

Importierte EU-Fahrzeuge können seit dem 01.01.1998 mit einer EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung) zugelassen sein: Das heißt, dass der Fz.-Hersteller für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Anhand dieser Bescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ausgestellt.


Die Untersuchung nach § 29 StVZO ist dann innerhalb der ersten 3 Jahre nicht erforderlich. Ausnahme: Mietfahrzeuge aus der EU haben ab Erstzulassung alle nur 1 Jahr TÜV.

Zusätzlich benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und den Aufenthaltstitel
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- /Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat

Import Neufahrzeuge

Bringen Sie bitte bei EU- bzw. Nicht-EU-Importen folgende Unterlagen im Original mit:

  • Wenn vorhanden, die blanko Zulassungsbescheinigung(en) aus dem Ausland
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (COC)
  • Lückenloser Eigentumsnachweis: z.B. durch Kaufverträge bzw. Rechnungen im Original (Muss auf den NEUEN Halter ausgestellt sein)
  • Händlerbescheinigung (Erforderliche Angaben: Neufahrzeug, Importland des Fahrzeuges, Erklärung darüber, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt bzw. ausgestellt wurde).
  • Abnahme nach § 21 StVZO, so genannte Bauratabnahme, für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • ggf. bei Nicht-EU-Importen eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung; z.B. bei Grenzübertrittsstelle oder Zollamt in Pinneberg
  • Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt.

Zusätzlich benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und den Aufenthaltstitel
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/ Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat

Unsere Adresse:

Borstelweg 20

25436 Tornesch